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   RFH, 07.12.1943 - I 83/43   

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https://dejure.org/1943,35
RFH, 07.12.1943 - I 83/43 (https://dejure.org/1943,35)
RFH, Entscheidung vom 07.12.1943 - I 83/43 (https://dejure.org/1943,35)
RFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1943 - I 83/43 (https://dejure.org/1943,35)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 27.03.1961 - I 278/60 U

    Kürzung des Bilanzgewinns einer Kapitalgesellschaft auf Grund

    Für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des Auflösungsbetrags sei entscheidend, ob die Rückstellung zu Lasten des Gewerbeertrags gebildet worden sei; wenn das nicht der Fall gewesen sei, so dürfe die Auflösung der Rückstellung den Gewerbeertrag nicht erhöhen (Urteil des Reichsfinanzhofs I 83/43 vom 7. Dezember 1943, RStBl 1944 S. 148, Slg. Bd. 54 S. 33).

    Aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs I 83/43, a.a.O., ergebe sich nicht, daß es für die gewerbesteuerfreie Auflösung von Pensionsrückstellungen nur darauf ankomme, ob die Zuführungen zu der Rückstellung aus laufenden Gewinnen die Gewerbesteuer nicht gemindert hätten.

    Mit Recht hat sich das Finanzgericht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 83/43, a.a.O., berufen.

  • BFH, 17.08.1954 - I 41/54 U

    Hinzurechnung von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für wesentlich beteiligte

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil I 83/43 vom 7. Dezember 1943, Slg. Bd. 54 S. 33, RStBl 1944 S. 148) fest, daß bei Kapitalgesellschaften Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für wesentlich beteiligte Angestellte nach § 8 Ziff. 6 GewStG dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen sind.

    Zusammenfassung: Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil I 83/43 vom 7. Dezember 1943, Slg. Bd. 54 S. 33, RStBl 1944 S. 148) fest, daß bei Kapitalgesellschaften Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für wesentlich beteiligte Angestellte nach § 8 Ziff. 6 GewStG dem gewerblichen Gewinn hinzuzurechnen sind.

    Die Vorbehörden haben diesen Betrag dem Gewerbeertrag gemäß § 8 Ziff. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wieder hinzugerechnet und stützten sich hierbei auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 125/41 vom 21. Oktober 1941 (Slg.Bd. 51 S. 69, Reichssteuerblatt - RStBl - 1941 S. 867), I 83/43 vom 7. Dezember 1943 (Slg.Bd. 54 S. 33, RStBl 1944 S. 148).

  • BFH, 05.08.1958 - I 158/57 U

    Vereinbarkeit der Erstreckung der Gewerbesteuerpflichtigkeit von Rückstellungen

    Es stützte seine Entscheidung auf das Urteil des Reichsfinanzhofs I 83/43 vom 7. Dezember 1943 (Reichssteuerblatt - RStBl- 1944 S. 148, Slg. Bd. 54 S. 33) und das Urteil des Bundesfinanzhofs I 41/54 U vom 17. August 1954 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 53, Slg. Bd. 64 S. 138).

    Für diesen Fall ist aber bereits in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 83/43 vom 7. Dezember 1943 (RStBl 1944 S. 148, Slg. Bd. 54 S. 33) ausgeführt worden, daß dann der Gewerbeertrag um den Teil des Gewinns gekürzt werden muß, der aus der aufgelösten Rückstellung stammt.

  • BFH, 13.05.1958 - I 42/58 U

    Zurechnung des Gehalts des Ehemann-Geschäftsführers bei wesentlicher Beteiligung

    Der Reichsfinanzhof hat zu dieser Frage auch noch im Urteil I 83/43 vom 7. Dezember 1943 (Reichssteuerblatt 1944 S. 148) im gleichen Sinn Stellung genommen.
  • FG Münster, 20.11.1997 - 8 K 5791/95
    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 07. Dezember 1943 I 83/43.
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